AGB

1. Allgemeines

1.1 Isabella Schmidl ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in 2135 Zlabern und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums mit der Zahl 2014 eingetragen.

1.2 Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Isabella Schmidl (im Weiteren als "Kassenhebamme" bezeichnet) und der Schwangeren/Wöchnerin (im Weiteren als "Klientin" bezeichnet) im Sinne eines Dienstvertrages geregelt.

 

2. Vertragsabschluss

2.1 Mit der durchgeführten Online-Anmeldung(https://schmidl.hebamio.at/anmeldung) oder mit einem am Telefon oder per e-mail vereinbarten Termin mit der Kassenhebamme, nimmt die Klientin für sich die AGB zur Kenntnis und erklärt sich bereit, diese zu akzeptieren.

2.2 Der Behandlungsvertrag zwischen der Kassenhebamme und der Klientin kommt nach erfolgtem Erstgespräch oder MKP-Beratungsgespräch und Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und der vereinbarten Leistungen zu Stande.

2.3 Die Kassenhebamme ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.

 

3. Vertragsgegenstand

3.1 Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrages ergibt sich aus dem zwischen der Kassenhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungen.

3.2 Die Kassenhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin erfolgt. Die Kassenhebamme verfügt über eine Ordination in welcher die Erstgespräche, sowie die vereinbarten Termine stattfinden.

3.3 Die Kassenhebamme bietet keine durchgängige Rufbereitschaft an. Die Kassenhebamme ist von 08:00-15:00, Montag bis Freitag telefonisch erreichbar zwecks Terminvereinbarung. Während Beratungen, Visiten und Kursen werden keine Anrufe entgegengenommen. An Wochenenden und Feiertagen wird nicht regulär, sondern nur in Ausnahmefällen gearbeitet. Kann die Klientin die Kassenhebamme in dringenden Fällen nicht erreichen, ist sie selbst dafür verantwortlich die Klinik oder eine gleichgestellte medizinische Anlaufstelle zu kontaktieren.

 

4. Mitwirkungspflicht der Klientin

4.1 Die Klientin ist verpflichtet, der Kassenhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Kassenhebamme für die ordnugsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die Kassenhebamme muss alle für ihre Tätigkeiten wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen.

4.2 Die Klientin verpflichtet sich der Kassenhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich mitzuteilen.

4.3 Hinsichtlich der anvertrauten Tatsachen und Geheimnisse ist die Kassenhebamme gemäß §7 des Hebammengesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Daten der Klientin werden entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften verarbeitet und gespeichert.

4.4 Bei Verhinderung der Kassenhebamme hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.

4.5 Sollte die Klientin die Kassenhebamme nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet Kontakt mit der von der Kassenhebamme genannten Erstkontaktperson aufzunehmen.

4.6 Sollte die Kassenhebamme auf den ersten telefonischen Kontaktversuch der Klientin nicht unmittelbar antworten, ist die Klientin dazu verpflichtet die Kontaktaufnahme weiterhin zu versuchen.

4.7 Die telefonische Kontaktaufnahme sollte ausschließlich per Telefonat erfolgen, somit nicht per SMS, WhatsApp oder e-mail.

4.8 Die Kassenhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflicht verletzt.

 

5. Termine

5.1 Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.

5.2 Sollte ein Termin aus wichtigem Grund nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mind. 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Kassenhebamme telefonisch mitzuteilen.

5.3 Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhapt nicht wahrgenommen, so hat die Klientin der Kassenhebamme einen pauschalierten Schadensersatz in der Höhe von € 60,- pro ausgefallener Behandlungsstunde zu bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht zurückerstattet.

5.4 Wird eine vereinbarte Wochenbettbetreuung nicht in Anspruch genommen, die Hebamme nach der Geburt des Kindes nicht informiert oder nach der 36. SSW (4 Wochen vor ET) abgesagt, ist ein Ausfallshonorar von € 200,- fällig und in Rechnung gestellt.

5.5 Wird bei vereinbarter Geburtsbegleitung durch die Kassenhebamme während der Schwangerschaft ersichtlich, dass ein geplanter Kaiserschnitt notwendig wird - somit die Kassenhebamme die vereinbarten Leistungen ohne ihr Verschuldung nicht durchführen kann - werden 50% des vereinbarten Honarars als Entschädigung in Rechnung gestellt.

 

6. Vertretungsregeln

6.1 Die Kassenhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Kassenhebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht.

6.2 Urlaube, Fortbildungen, freie Wochenenden sind lange im Vorfeld (mind. ein Monat im Voraus) bekannt. Die Hebamme übernimmt während Urlauben, Fortbildungen und freien Wochenenden keinerlei Haftung. Plant die Klientin eine ambulante Geburt, so ist es in der der Verantwortung der Klientin, eine Vertretung zu organisieren.

6.3 Bei Verhinderung der Kassenhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Kassenhebamme und auch die Klientin selber, um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.

 

7. Dienstverhinderung

7.1 Im Falle von Krankheit oder langfristiger Abwesenheit hat die Kassenhebamme der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanter Abwesenheit spätestens 4 Wochen vor Eintritt des Eireignisses anzuzeigen.

 

8. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege

8.1 Die Kassenhebamme verfügt über einen Kassenvertrag und kann daher Leistungen, die im Vertrag mit den Krankenkassen enthalten sind, direkt mit den Krankenkassen abrechnen. Sollte die Klientin über keine aufrechte Krankenversicherung verfügen, sind die Kosten von der Klientin privat zu zahlen. Dabei ist es in der Verantwortung der Klientin zu Beginn der Betreuung eine aufrechte Krankenversicherung sicher zu stellen.

8.2 Die von der Kassenhebamme erbrachten Zusatzleistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Kassenhebamme mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht.

8.3 Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Kassenhebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Kassenhebamme eine Vergütung gemäß Punkt 5.3, 5.4 oder 5.5

 

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine Gesamtrechnug nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt.

9.2 Bei Einzelberatung/-terminen muss der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das angegebene Konto überwiesen werden.

9.3 Der Kursbetrag ist spätestens 2 Wochen vor Kursbeginn an das angegebene Konto zu überweisen.

 

10. Zahlungsverzug

10.1 Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gestzlicher Höhe von derzeit 4%.

10.2 Die Kassenhebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von € 15,- in Rechnung zu stellen.

 

11. Haftung

11.1 Die Kassenhebamme haftet nicht für Schäden aus leicht fahrlässigem Verschulden, ausgenommen Personenschäden. Kommt die Klientin nicht ihrer Mitwirkungspflicht nach, so haftet die Kassenhebamme nicht für auftretende Schäden.

11.2 Die Kassenhebamme haftet nicht für Schäden, die während oder durch die Betreuung einer fachgemäßen Vertretung auftreten.

 

12. Vertragsauflösung

12.1 Beide Vertragspartner sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.

12.2 Die Kassenhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig, ohne Angaben von Gründen, beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflicht, wobei aber die Kassenhebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderwärtigen Hebammenbeistand zu unterstützen.

12.3 Die Kassenhebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.

12.4 Jedenfalls bleibt der Kostenanspruch der Kassenhebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.

 

13. Vertragsänderungen

Vertragsänderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen.

 

14. Gerichtsstand

Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

 

15. Versicherung

Die Kassenhebamme ist im Rahmen ihrer Berufsausübung haftpflichtversichert und der Aufklärungspflicht laut Hebammengesetz §9a nachgekommen.

 

16. Schlussbestimmungen

16.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvoschriften nicht berührt.

16.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

16.3 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus diesem Vertrag.

16.4 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:

a) Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG)

b) Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)